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Allgemeine Lieferbedingungen (Stand: 09.10.2003)
I.Allgemeines Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschl. entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen zwischen der Herikon Feinwerktechnik GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem Auftraggeber, sofern diese nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Sie gelten sowohl für Verträge, die mit Auftraggebern geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind, als auch für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Auftragnehmer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind in die Auftragsbestätigung aufzunehmen.
II.Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Vorstehende Abweichungen sind dann unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
2. Der Auftraggeber ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung sechs Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Auftraggeber zumutbar sind.
5. Angaben in den dem Auftraggeber ausgehändigten Beschreibungen über Umfang, Maße, Gewichte, Aussehen und Leistungen des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt und dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Liefergegenstand fehlerfrei ist.
III.Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Auftragnehmers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Auftragnehmer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Auftragnehmer nur für vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens 4 Monate später - gebunden. Mehraufwendungen, die dem Auftragnehmer durch den Abnahmeverzug des Auftraggebers entstehen, kann er vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Die dem Auftraggeber aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Der Auftragnehmer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertsteliung des Tages, an dem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen kann.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Auftragnehmer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Auftragnehmers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
IV.Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Auftraggebers voraus.
6. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte und unterbliebene Lieferungen hat der Auftragnehmer - ausgenommen Auswahl - oder Überwachungsverschulden, nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
7. Der Auftragnehmer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Auftraggeber auch abweichend von der Frist nach 111.3. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
V.Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Auftragnehmers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert.
2. Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Auftraggeber über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch weitere Leistungen übernommen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus VII entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig soweit dem Auftraggeber zumutbar.
VI.Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Auftraggeber vor.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den kaufgegenstand pfleglich zu behandeln und gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Auftragnehmer abzutreten.
3. Der Auftraggeber darf den Vertragsgegenstand ohne die Zustimmung des Auftragnehmers nicht verpfanden noch zur Sicherheit übereignen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei Pfandungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen ‚damit der Auftragnehmer Klage gem. §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage §771 ZPO zu erstatten, ist der Auftraggeber zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Auftragnehmer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) des Auftragnehmers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftrag nehmer zur Rückgabe der Ware nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Auftragnehmer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des BGB über das Verbraucherdarlehen Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich erklärt.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Auftraggeber. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen wenn der Auftragnehmer höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Auftraggeber nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen des Auftragnehmers gutgebracht.
VII.Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:
1. Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer zu rügen sind.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Bei einem Verbrauchergeschäft liegt das Wahlrecht beim Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer wird durch die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung mit Kosten belastet, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Auftraggeber bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
3. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in 24 Monaten. für verbrauchte Waren übernimmt der Auftraggeber gegenüber Verbrauchern für 12 Monate ab Gefahrübergang Gewährleistung. In allen anderen Fällen nur dann, wenn dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignet oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und/oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -‚ fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Verweigert er dies, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Aufnehmers vorgenommene Änderungen wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
7. Schlägt eine vom Auftragnehmer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
8. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
VIII.Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt bei Verbrauchergeschäften nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seine Ansprüche gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.
2. Die vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der Auftragnehmer schriftlich einen Anspruch des Auftraggebers als unbegründet zurückgewiesen hat.
IX.Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Auftraggebers, sonst der Hauptsitz des Auftragnehmer.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
X. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Herikon Feinwerktechnik GmbH Am Osterfelde 19 27386 Kirchwalsede
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